2.10.2 Gute Laborpraxis
Für die Anforderungen des EU-Chemikalienrechtes bestimmte Untersuchungen von Chemikalien müssen von speziell staatlich überwachten so genannten „Prüfstellen“ stammen. Diese „Prüfstellen“ – also Laboratorien – müssen bei der Durchführung von Tests mit Chemikalien, die der Untersuchung der gefährlichen Eigenschaften oder rechtlich relevanter anderer Parameter dieser Chemikalien dienen, bestimmten Anforderungen, die in den „Grundsätzen der Guten Laborpraxis“ (abgekürzt als GLP) festgelegt sind und von der Wirtschaftsvereinigung OECD stammen, genügen. Wesentlich sind die entsprechende einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung der verantwortlichen Personen in den Prüfstellen sowie eine sachgerechte Organisation und Ausstattung der jeweiligen Prüfstelle. In den EU-Vorschriften zur Guten Laborpraxis ist die Verpflichtung festgelegt, dass die Prüfstellen von der nationalen Behörde regelmäßig inspiziert und einzelne Prüfungen auf ihre Nachvollziehbarkeit hin untersucht werden. Die verbindliche Festlegung der inhaltlichen Anforderungen an die Prüfstellen und die tatsächliche Durchführung eines nationalen Inspektionsprogrammes sind die Voraussetzung dafür, dass die so genannten „Prüfberichte“, also die Ergebnisse von Tests, von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten und von den anderen OECD-Staaten auch als aussagekräftig anerkannt werden.