2.10 Die Richtlinie
Die so genannte „Richtlinie“ war ursprünglich die häufigste Rechtsform für Vorschriften im Unionsrecht. Richtlinien sind in der Regel an die Mitgliedstaaten gerichtet und als „Aufträge“ zu verstehen, bestimmte Verwaltungsgebiete in der in der Richtlinie vorgegebenen Form zu regeln. Mit Richtlinien legt die Europäische Union Zielsetzungen, Normen und teilweise auch Verfahren fest, gestattet jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Integration des Gemeinschaftsrechts in die einzelstaatliche Rechtsordnung. Auch Richtlinien sind hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich. Sie müssen in der Regel innerhalb einer festgesetzten Frist (normalerweise 18 bis 24 Monate) von den Mitgliedstaaten in einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden.