8.2.46 Diphenylether-Octabromderivat
Der Eintrag 45 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung enthält Beschränkungen für den Stoff Diphenylether-Octabromderivat (C12H5Br8O).
Diphenylether-Octabromderivat darf aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes als Stoff oder als Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent nicht in Verkehr gebracht und nicht verwendet werden. Erzeugnisse, die mit Diphenylether-Octabromderivat oder Gemischen, die diesen Stoff enthalten, behandelt worden sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder die mit dem Stoff behandelten Teile über 0,1 Gewichtsprozent Diphenylether-Octabromderivat enthalten. Dieser Stoff wurde vor allem als Flammschutzmittel eingesetzt.