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Dokument-ID: 1070962
8.2.29 Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A oder 1B
In Eintrag 28 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A und 1B, betreffend die Abgabe an nichtgewerbliche Endverbraucher (als Stoffe und als Bestandteile von Gemischen, mit derselben Einstufung) festgelegt.