2.2.1 Nachbarschutz (§§ 364 ff ABGB)
Ortsunübliche wesentliche Eingriffe auf Nachbargrundstücke führen verschuldensunabhängig zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen; diese Bestimmungen sind in der Praxis noch am häufigsten als Anspruchsgrundlage heranziehbar, etwa wenn sich Nachbarn durch eine Betriebsanlage bzw von deren Emissionen gefährdet fühlen. Gem § 364 ABGB kann auch die Unterlassung von Eingriffen begehrt werden, aber nur dann, wenn der Eingriff nicht vom Normalbetrieb einer genehmigten Anlage ausgeht.