8.2.72 Decamethylcyclopentasiloxan (D5)
In Eintrag 70 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend Decamethylcyclopentasiloxan (D5), CAS-Nr 541-02-6, in kosmetischen Mitteln festgelegt. Die Verordnung (EU) 2018/35 vom 10. Jänner 2018 inkludierte diese in Anhang XVII. Diese Beschränkungsinitiative wurde durch Großbritannien gesetzt. In einem weiteren Schritt wurde 2024 die Beschränkung auf Intiative der Europäischen Kommission durch Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 deutlich erweitert. Vom Eintrag 70 sind auch zwei andere Siloxane, Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6), umfasst. Die Beschränkungsmaßnahmen sind für alle drei Stoffe ähnlich, aber nicht in allen Details gleich.