4.2 Gebühren gem österreichischem Biozidprodukterecht
Im österreichischen Biozidproduktegesetz finden sich die einschlägigen Vorschriften für Gebühren in § 11. Inhaltlich entspricht dieser Abschnitt dem Art 80 der EU-Biozidprodukteverordnung und enthält, gleichsam als „Umsetzung“ dieses Artikels die entsprechenden Regelungen zu Grundsätzen der Einhebung von Gebühren und zur Beachtung der Eckpunkte, die in der EU-Biozidprodukteverordnung vorgegeben sind. Die Höhe einzelner Arten von Gebühren in Tarifsätzen ist jedoch, schon aus praktischen Gründen, nicht in den gesetzlichen Regelungen, sondern in einer eigenen Verordnung festgelegt.