2.2.31 Zu § 44 ChemG 1996
Der Giftbeauftragte
In jedem Betrieb, in dem Gifte iSv § 35 ChemG 1996 hergestellt oder durch den Gifte iSv § 35 ChemG 1996 in Verkehr gebracht werden, ist ein Giftbeauftragter zu bestellen. Ihm obliegt die Überwachung aller giftrelevanter Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996 und darauf beruhender Verwaltungsakte (Durchführungsverordnungen) im Hinblick auf die Handhabung der Gifte im Betrieb. Die EU-Vorschriften sind hier nur mittelbar erfasst, also soweit sie im ChemG 1996 angesprochen sind. Ist der Beauftragte verhindert, dann muss ein Stellvertreter bestellt werden.