8.2.48 Chrom-VI-Verbindungen
Eintrag 47 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung regelt den Chrom(VI)-Gehalt in zwei Bereichen. Das sind Zement und Ledererzeugnisse.
Die Beschränkungen für Zement und zementhaltige Gemische gelten, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI 0,0002 Gewichtsprozent oder mehr der Trockenmasse des Zements aufweist. Das Ziel dieser Beschränkungsmaßnahmen ist es, Zement und zementhaltige Gemische weitgehend „frei“ von Chrom VI zu machen, um Sensibilisierungsreaktionen zu verhindern. Obwohl die Beschränkungen als Beschränkungen von „Zement“ bezeichnet werden, ist eigentlich Chrom VI in Zementen und zementhaltigen Gemischen beschränkt. Der Grenzwert beträgt 0,0002 Gewichtsprozent an wasserlöslichem Chrom VI in der Trockenmasse des Zements nach Hydratisierung. Wird dieser Grenzwert überschritten, darf Zement bzw dürfen zementhaltige Gemische nicht in Verkehr gebracht und nicht verwendet werden. Die Bestimmung des Chrom-VI-Gehaltes hat nach der vom CEN festgelegten Norm EN 196-10 zu erfolgen.