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Dokument-ID: 1070963
8.2.30 Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1A oder 1B
In Eintrag 29 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für erbgutverändernde Stoffe (Stoffe, die vererbbare genetische Schäden verursachen können) der Kategorien 1A und 1B, betreffend die Abgabe an nichtgewerbliche Endverbraucher (als Stoffe und als Bestandteile von Gemischen, mit derselben Einstufung) festgelegt.