3.5 Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Stoffliste mit harmonisierten Einstufungen und Angaben zur Kennzeichnung
Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung enthält die so genannte „Stoffliste“. Das ist eine Liste mit harmonisiert eingestuften Stoffen, die gemäß den Kriterien in Anhang I der CLP-Verordnung eingestuft sind. In diesem Zusammenhang bedeutet „harmonisiert“, dass eine Einstufung behördlich vorgeschrieben und so verpflichtend anzuwenden ist. Soweit diese Stoffe früher schon in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten waren, erstrecken sich die Einstufungsangaben – bis auf einige spezielle Stoffgruppen – auf alle Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien, in die der jeweilige Stoff fällt (wenn die Übertragung der „alten“ Einstufung auf eine „CLP-Einstufung“ möglich war). Gem Art 36 der CLP-Verordnung wird die harmonisierte Einstufung nur mehr eingeschränkt weitergeführt und es war im EU-Recht vorerst nur mehr vorgesehen, dass die Angaben zu folgenden Gefahrenklassen