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Dokument-ID: 978764
Berücksichtigungsgrenzwert
Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, bei dessen Überschreitung diese Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff bzw das Gemisch eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind.
(CLP Artikel 2.31)