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Dokument-ID: 1070957
8.2.24 Cadmium und Cadmiumverbindungen
Gem Eintrag 23 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für Cadmium und Cadmiumverbindungen festgelegt.
Die in der REACH-Verordnung verankerten Beschränkungsmaßnahmen hinsichtlich Cadmium und Cadmiumverbindungen können thematisch in vier Bereiche gegliedert werden: Verwendung von Cadmium für Kunststoffe, für Farben, für das Hartlöten sowie zur Vercadmierung.