2.2.12 Zu § 27 ChemG 1996
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Regelung, die dazu dient, die bestehenden Verantwortlichkeiten einzelner Akteure in der Lieferkette für die Einhaltung grundlegender chemikalienrechtlicher Verpflichtungen näher zu determinieren. Im Wesentlichen werden EU-rechtliche Regelungen, wie zB Art 4 der CLP-Verordnung, nochmals wiederholt. Interessant ist der Bezug zu den beiden „alten Chemikalien-Richtlinien“ – der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie –, welche beide seit 1. Juni 2015 nicht mehr in Kraft sind.