3.2.11 Gebühren (§ 11)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 80 der EU-Biozidprodukteverordnung näher ausgeführt. Dieser Artikel legt fest, dass Kosten für Aufwendungen der Behörde, die bei Tätigkeiten in Rahmen von Zulassungsverfahren entstehen, grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen sind. Diese Vorgabe betrifft insbesondere Verfahren in Zusammenhang mit der Genehmigung von Wirkstoffen, der Zulassung von Biozidprodukten, der Genehmigung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, der Genehmigung für den Parallelhandel, der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen auf Antrag durch amtliche oder wissenschaftliche Stellen, oder in Zusammenhang mit der Genehmigung der Bezugnahme auf Daten eines früheren Antragstellers gemäß Artikel 64 der EU-Biozidprodukteverordnung.