10.5.3 Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ChemG 1996 und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen sowie der im ChemG 1996 angeführten direkt anzuwendenden EU-Verordnungen ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen, wobei sich der Landeshauptmann eigens fachlich geschulter Organe (Organwalter) zu bedienen hat. Dies sind die so genannten „Chemikalieninspektoren“. Insoweit als Regelungen des ChemG 1996 auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden sind – und wie gezeigt, ist dies nach wie vor für einen Teil des ChemG 1996, seiner Durchführungsverordnungen und der direkt geltenden EU-Verordnungen zu Chemikalien der Fall – unterliegen Pflanzenschutzmittel auch der Kontrolle dieser Chemikalieninspektoren.