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Dokument-ID: 1085283
2 Registrierung von Stoffen (Titel II)
Der Registrierungspflicht gemäß der REACH-Verordnung unterliegen grundsätzlich alle Stoffe als solche, in Gemischen und zT in Erzeugnissen, die ab 1 Tonne pro Kalenderjahr in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden. Das ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden gefährlichen Eigenschaft.