2.2.1 Zu den §§ 13 bis 16 ChemG 1996
Die in den §§ 11 bis 16 ChemG 1996 früher enthaltenen Regelungen betreffend die Anmeldung von neuen Stoffen und die Risikobewertung sind mit dem Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften in Zusammenhang mit der Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung mit dem 1. Juni 2008 gegenstandslos geworden. Sie sind mit der Novelle des ChemG 1996 mit BGBl I Nr 88/2009 aufgehoben worden. Lediglich die §§ 11 und 12 wurden wieder durch neue Bestimmungen ersetzt bzw „befüllt“.