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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.55 Zu § 74 ChemG 1996

Die Frist für die Verfolgungsverjährung von Verwaltungsübertretungen beträgt gem § 31 Abs 1 VStG allgemein ein Jahr. Der Beginn dieser Frist ist gem § 31 Abs 1 zweiter Satz VStG nach exakt denselben Kriterien zu bestimmen, die in § 74 Abs 2 ChemG 1996 genannt sind. Auch wenn mit § 74 ChemG 1996 gesetzlich festgelegt ist, dass die Verfolgung von chemikalienrechtlichen Verwaltungsübertretungen ein Jahr lang zulässig ist, wäre eine solche separate Regelung gar nicht nötig.

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