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Dokument-ID: 1070950
8.2.22 Di-n-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran (Dibutylzinnhydrogenborat, DBB)
Gem Eintrag 21 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung darf Dibutylzinnhydrogenborat (DBB) nicht in Stoffen und Gemischen, die im Handel erhältlich sind, enthalten sein – ab einem Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent. Damit sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung dieses Stoffes sowie von Gemischen, die 0,1 Gewichtsprozent DBB oder mehr enthalten, mit dem 1. Juni 2009 direkt gem der REACH-Verordnung verboten.