4 Gebühren gem EU-Biozidprodukteverordnung
Gebühren gem EU-Biozidprodukteverordnung
Ein grundlegendes Prinzip der EU-Biozidprodukteverordnung (BPV) ist, dass durch die Marktteilnehmer die Kosten für die Verfahren in Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung getragen werden müssen. Dieser Grundsatz ist im Erwägungsgrund 64 der Verordnung festgelegt und gilt sowohl für die Genehmigung von Wirkstoffen als auch für die Zulassung von Biozidprodukten. Um das Funktionieren des Binnenmarktes auch in Hinblick auf diesen Aspekt zu gewährleisten, war es erforderlich, gemeinsame Grundsätze für die zu entrichtenden Gebühren sowohl für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen. In diesem Zusammenhang wird in der BPV zum Ausdruck gebracht, dass die spezifischen Belange von KMU besondere Berücksichtigung finden sollen.