2.2.42 Zu § 55 ChemG 1996
§ 55 ChemG 1996 legt fest, dass Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen (zB Rezepturen, Produktionsmengen etc), auf Verlangen des Berechtigten an den Daten, der sie der Behörde vorgelegt hat, als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln sind. Die Behörde hat daher entsprechende Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu treffen, insbesondere bei der Regelung des Zugangs zu diesen Daten. Diese Bestimmung orientiert sich eng an den Vorgaben des EU-Rechtes. Zusätzlich wird auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) bezüglich einer Interessenabwägung sowie auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Geheimhaltungspflicht Bedacht genommen. Deshalb sind selbst nachgewiesene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur dann vertraulich zu behandeln, wenn dem keine anderen überwiegend schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.