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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.5 Bestimmungen für Nachfüllstationen

Im Rahmen der CLP-Novelle aus 2024 wurde die Möglichkeit für die Nutzung von Nachfüllstationen eröffnet. Nachfüllstationen sind seitdem definiert als „Ort, an dem ein Lieferant Verbrauchern oder gewerblichen Anwendern gefährliche Stoffe oder Gemische anbietet, die durch manuelles Nachfüllen oder Nachfüllen mit einem automatischen oder halbautomatischen Gerät erworben werden können.“ Unter Nachfüllen versteht man „einen Vorgang, bei dem ein Verbraucher oder ein gewerblicher Anwender eine Verpackung mit einem gefährlichen Stoff oder Gemisch befüllt, den bzw das ein Lieferant im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich anbietet.“

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