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Dokument-ID: 260209
1.5 Vollziehung des Chemikalienrechtes
Allgemeines
Die Vollziehung und Überwachung des Chemikalienrechtes gemäß dem ChemG 1996 erstreckt sich auf die durch das ChemG 1996 und auf die durch die einschlägigen unmittelbar anzuwendenden EU-Verordnungen von den betroffenen Wirtschaftskreisen einzuhaltenden Vorschriften, einschließlich der allfällig dazu erlassenen näheren Ausführungen in österreichischen Durchführungsverordnungen und jener Durchführungsverordnungen der EU, die gleichfalls unmittelbar anwendbar sind.