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Dokument-ID: 1070961
8.2.28 Nickel
Gem Eintrag 27 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für Nickel und seine Verbindungen festgelegt.
Diese Beschränkungen gelten für bestimmte nickelhaltige Erzeugnisse, die bestimmungsgemäß mit der Haut in Berührung kommen oder mit ihr in Berührung kommen können.