3.2.18 Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften (§ 23)
Mit dieser Bestimmung werden Verweise und Bezugnahmen allgemein näher ausgeführt. Rechtstheoretisch werden vor allem „statische“ und „dynamische“ Verweise unterschieden. Wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung dürfen sich „dynamische“ Verweise nur auf Vorschriften beziehen, die vom selben Rechtssetzungsorgan stammen – beim Biozidproduktegesetz also vom Parlament (Bundesgesetzgeber). Im Hinblick auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind aber andere Gesichtspunkte ausschlaggebend. Im Biozidproduktegesetz wird tatsächlich in der Regel „dynamisch“ auf andere Bundesgesetze verwiesen (manchmal sind aber bestimmte Fassungen, etwa des ChemG 1996 zitiert, dabei handelt es sich dann um statische Verweise). Auf andere Vorschriften, die nicht Bundesgesetze sind, und auch nicht unmittelbar anwendbares EU-Recht, ist statisch verwiesen, wobei die Fassung gemeint ist, die zum Inkrafttreten des Biozidproduktegesetzes (also zum 1. September 2013) in Kraft war. Für „Anknüpfungen“ an unmittelbar anwendbare Regelungen des Unionsrechtes sind die Verweisregelungen eigentlich nicht anwendbar, da diese Vorschriften von sich heraus gelten, sie werden nicht in das Bundesgesetz „rezipiert“ (dies ist wegen ihrer Eigenschaft als Unionsvorschrift schon gar nicht möglich). Dass in § 23 Abs 3 des Biozidproduktegesetzes, darauf hingewiesen wird, dass die angesprochenen Regelungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes immer in der Form anzuwenden sind, in der sie aus sich heraus gelten, ist demnach nur ein Hinweis auf die ohnehin zu beachtenden Grundsätze der Anwendung des Unionsrechtes. Aus diesem Grund dürfte in diesem Zusammenhang in § 23 Abs 3 des Biozidproduktegesetzes auch nicht von „Verweisen“ sondern „Bezugnahmen“ die Rede sein.