3.2 Rechtlicher Rahmen
Der Kerntext der REACH-Verordnung erwähnt bereits in seinen Erwägungsgründen die Daten- und Kostenteilung. Hierbei wird insbesondere auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie abgestellt und das Kostenteilungssystem auf die Grundlage einer gerechten Entschädigung gestellt (Erwägungsgrund 51). Gleichzeitig bleiben Eigentumsrechte der Dateneigentümer für einen Zeitraum von 12 Jahren gewahrt (Erwägungsgrund 52), wobei aus Erwägungsgrund 53 folgt, dass aber stets die gemeinsame Datenteilung von mehreren Registranten eines Stoffes im Vordergrund zu stehen hat. Anders als in manchen anderen ähnlichen Regelungen anderer Gesetzgebungen muss unter REACH eine Einigung erfolgen bzw wird diese als letzte Konsequenz durch die Verordnung selbst erzwungen.