8.2.47 Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate
Der Eintrag 46 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung enthält Beschränkungen für die Stoffe Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate. Diese dürfen als Stoff und als Gemisch ab einem Anteil von 0,1 Gewichtsprozent nicht mehr – mit einigen wenigen Ausnahmen – für die industrielle und gewerbliche Reinigung, sowie Haushaltsreinigung, für die Textil- und Lederverarbeitung, als Emulgator in Melkfett, für die Metallverarbeitung und Herstellung von Zellstoff und Papier, in kosmetischen Mitteln und Körperpflegemitteln, sowie als Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden in Verkehr gebracht werden. Auch die Verwendung in diesen Bereichen ist verboten.