Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel sind in Artikel 2 der Pflanzenschutzmittelrichtlinie (91/414/EWG) definiert als
„Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind,
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden
- in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler)
- Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission über konservierende Stoffe unterliegen
- unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder
- Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen bzw einem solchen Wachstum vorzubeugen.“
Nach Artikel 15 Absatz 1 der REACH-Verordnung gilt die REACH-Registrierung von Wirkstoffen, die als Pflanzenschutzmittel verwendet und reguliert werden, bereits als abgeschlossen.
(Richtlinie 91/414/EWG, Artikel 2; REACH Artikel 15 Absatz 1)