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Neu Dokument-ID: 253386

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.58 Zu § 76 ChemG 1996

In § 76 Abs 3 findet sich eine ausdrückliche Wiederholung des im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Kumulationsprinzips. Es wird feststellend ausgeführt, dass die Geltung des Chemikaliengesetzes 1996 die Geltung anderer bezughabender Vorschriften nicht beeinträchtigt.

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