Neu
Dokument-ID: 253386
2.2.58 Zu § 76 ChemG 1996
In § 76 Abs 3 findet sich eine ausdrückliche Wiederholung des im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Kumulationsprinzips. Es wird feststellend ausgeführt, dass die Geltung des Chemikaliengesetzes 1996 die Geltung anderer bezughabender Vorschriften nicht beeinträchtigt.