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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7 Verhältnis zum EU-Wettbewerbsrecht

Die REACH-Verordnung darf nicht isoliert betrachtet werden, andere Gesetzesmaterien haben entsprechend ihre Gültigkeit. Insbesondere gilt das für das Wettbewerbsrecht, da im Rahmen der Verhandlungen und Vorbereitungen einer gemeinsamen Registrierung das Potenzial sehr hoch ist, wettbewerbsrechtlich kritische Themen anzusprechen. Deshalb ist in der REACH-Verordnung in Erwägungsgrund 48 ausdrücklich festgelegt, dass die REACH-Verordnung „der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht entgegenstehen“ soll.

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