8.2.6 Asbestfasern
Die Beschränkungen für Asbestfasern in Eintrag 6 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung beinhalten ein vollständiges Verbot betreffend das Inverkehrbringen und Verwenden aller Asbestfasern einschließlich Chrysotil, und von Erzeugnissen, denen Asbestfasern absichtlich zugesetzt worden sind. Die Mitgliedstaaten können bis 1. Juli 2025 eng begrenzte Ausnahmen für Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die bereits vor dem 13. Juli 2016 in Betrieb waren, zulassen. Diese sind mit bestimmten Berichts- und Überprüfungspflichten verbunden. In Österreich wurde diese Ausnahme nicht umgesetzt.