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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 Grenzwerte

Die GrenzwerteVO gilt für alle Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen iSd ASchG. § 1 Abs 2 der GKV 2021 nimmt verschiedene Begriffsbestimmungen wie „Schwebstoffe“, „Nicht flüchtige Schwebstoffe“, „Einatembare Fraktion“ sowie „Alveolen gängige Fraktion“ vor.

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