2.2.27 Zu § 41a ChemG 1996
Die Verfahrensvorschriften zur Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung wurden im Rahmen einer Novelle aus 2015 neu eingefügt. Damit wurde das Verfahren, wie man eine Berechtigung für den Giftbezug erhält, deutlich vereinfacht. In diesem Verfahren machen berufliche Verwender eine „Meldung“ an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und erhalten sodann eine „Bescheinigung“ über die Berechtigung zum Bezug bestimmter Gifte. Diese „Bescheinigung“ ist der früheren Giftbezugsbewilligung sehr ähnlich, es ist aber kein formeller „Bescheid“ mehr notwendig. Die Bescheinigung soll offensichtlich kein „Bescheid“ sein, sondern lediglich das ex lege bestehende Recht zum Giftbezug beurkunden. Trotzdem wird das Verfahren zur Ausstellung einer Giftbezugsbescheinigung als routinemäßiges Verwaltungsverfahren im Sinne des AVG zu betrachten sein.