1.1.8 Vorschriften über die Gute Laborpraxis
Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 (wie auch andere Regelwerke des Chemikalienrechts) verlangt, dass chemisch-analytische Prüfungen von Stoffen oder Gemischen entsprechend den Grundsätzen der „Guten Laborpraxis“ (GLP) durchzuführen sind. Daraus ergibt sich für die diese Prüfungen durchführenden Laboratorien oder Prüfstellen, dass sie eine Zertifizierung nach den GLP-Anforderungen erlangt haben müssen. Neben der Verpflichtung, bei der Durchführung von Tests nach den GLP-Grundsätzen vorzugehen, haben sie sich regelmäßigen externen Inspektionen zu unterziehen. Prüfergebnisse können demzufolge nur dann als „GLP-konform“ anerkannt werden, wenn alle GLP-Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu sind auf EU-Ebene einerseits die Richtlinie für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen 2004/10/EG vom 11. Februar 2004 (GLP-RL), ABl L 50 vom 20.02.2004, S 44, und andererseits die Richtlinie über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis 2004/9/EG vom 11. Februar 2004 (GLP-Inspektions-RL), ABl L 50 vom 20.02.2004, S 28, veröffentlicht worden. Inhaltlich entspricht in Österreich die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung – GLP-V, BGBl II 211/2000 idF BGBl II 51/2018 diesen beiden Richtlinien (Anm: die GLP-V 2000 nimmt Bezug auf die zuvor in Kraft stehenden Richtlinien 87/18/EWG und 88/320/EWG idF der RL 1999/12/EG über die GLP; mit der Novelle der GLP-V 2018 wurde dies nicht auf die beiden Neufassungen der Richtlinien des Jahres 2004 abgeändert).