2.2.8 Sanktionen
Kapitel VIII der EU-Ozon-Verordnung 2024/590: Sanktionen, Ausschussverfahren und Ausübung der Befugnisübertragung
Sanktionen (Art 27)
Die Bestimmungen des Art 27 über die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Sanktionen verweisen in Abs 1 auf die (in Österreich im Strafgesetzbuch – StGB umgesetzten) Straftaten nach dem sog Umweltstrafrecht, verpflichten sie jedoch unbeschadet davon zur Festlegung von Strafbestimmungen für andere Delikte. Diese Sanktionen sind der Kommission auf Basis der nunmehr in Kraft getretenen Verordnung bis zum 1. Jänner 2026 vorzulegen. Als Rahmen für die Bandbreite der Strafen, für die gefordert wird, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, wird hierzu in Abs 2 die Berücksichtigung folgender Aspekte vorgegeben: