8.2.23 Pentachlorphenol (PCP)
Gem Eintrag 22 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für Pentachlorphenol und seine Salze und Ester als Stoffe oder Komponenten (Bestandteile) von Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent und darüber festgelegt. Es ist angeordnet, dass Pentachlorphenol, seine Salze oder Ester in Stoffen oder Gemischen nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten sein dürfen. Die in der REACH-Verordnung noch angeführten Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten sind zwischenzeitlich schon ausgelaufen, sodass es von dieser Beschränkungsmaßnahme keine anwendbare Ausnahme mehr gibt.