4.2.5 Werbung und Online-Vertrieb von ätherischen Ölen nach der EU-CLP-Verordnung
Die Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff (zB Orangenöl) muss gem Art 48 Abs 1 der EU-CLP-Verordnung zumindest die betreffende(n) Gefahrenklasse(n) und/oder Gefahrenkategorie(n) enthalten, zB akute orale Toxizität Kategorie 3. Da eine Webseite als Werbung iSv Art 48 angesehen werden kann, umfasst der Anwendungsbereich von Art 48 auch Internetverkäufe über Websites und Webshops. Auch bei dieser Art von Werbung müssen den Konsumenten von eingestuften und gekennzeichneten Stoffen und Gemischen schon vor der Kaufentscheidung die entsprechenden Gefahrenhinweise gem Art 48 Abs 1 EU-CLP-Verordnung bekannt gegeben werden. Wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit online einen Kauf eines Gemisches abschließen kann, ohne das Etikett vorher gesehen zu haben, müssen die in Art 48 Abs 2 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.