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Dokument-ID: 254789
2.2.33 Zu § 46 ChemG 1996
§ 46 ChemG 1996 richtet sich nicht wie § 45 ChemG 1996 primär an die Personen (Firmen), die zur Abgabe von Giften berechtigt sind. Er betrifft auch nicht speziell die Abgabe an „Letztverbraucher“, sondern richtet sich an die „üblichen“ Bezieher von Giften iSv § 35 ChemG 1996. Das sind also Personen und Unternehmen bzw Betriebe, in denen „Gifte“ in der Regel aus verschiedenen technischen Gründen benötigt werden.