2.2.48 Zu § 67 ChemG 1996
In den §§ 67 bis 69 ChemG 1996 sind die detaillierten Regelungen zur (vorläufigen) Beschlagnahme von „Gegenständen“, damit sind Stoffe, Gemische bzw Erzeugnisse gemeint, festgelegt. Gerade dann, wenn von Chemikalien Gefahren ausgehen könnten, also „Gefahr in Verzug“ nicht auszuschließen ist, sollten daher vorrangig Handlungen zulässig sein, die der Begegnung der Gefahr dienen. Daneben wird auch der Aspekt mitverfolgt, die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung (etwa durch die Sicherung von Beweismitteln) zu sichern.