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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Übersicht zur Beschränkung

Übersicht zur Beschränkung

Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse kann entweder an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden. Die verbotenen oder beschränkten Stoffe bzw Stoffgruppen sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung angeführt.

Bedingungen

  • Stoffe als solche, in Gemischen bzw in Erzeugnissen, für die eine Beschränkung nach Anhang XVII (Beschränkungsbedingungen) gilt, dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, soweit dies gemäß den Beschränkungsbedingungen zulässig ist.
  • Für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen oder Gemischen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung gelten die Beschränkungen nicht.
  • Für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung ist in Anhang XVII festgelegt, wann eine Beschränkung nicht gilt und für welche Mengen eine Ausnahme höchstens gilt.
  • Die Bestimmungen über die Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln in Bezug auf Beschränkungen hinsichtlich der Risiken für die menschliche Gesundheit.

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