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Dokument-ID: 1063118
8.2.18 Quecksilberverbindungen
In Eintrag 18 Z 1 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend Quecksilberverbindungen als Stoffe und als Bestandteile von Gemischen festgelegt, die in dieser Form mit dem 1. Juni 2009 direkt gelten.