9.2.2 Die Regelungen im Detail
Begriffsbestimmungen
In Art 2 der EU-Quecksilberverordnung findet sich eine Reihe von Begriffsbestimmungen (Definitionen). Diese sollen dem besseren Verständnis der Verordnung dienen. Die Begriffsbestimmungen im Minamata-Übereinkommen und der EU-Verordnung sind nicht unbedingt deckungsgleich. Besonders gilt zu beachten, dass der Ausdruck „Quecksilber“ zum Teil für metallisches Quecksilber, zum Teil aber auch für metallisches Quecksilber und Quecksilberverbindungen verwendet wird. Beispielsweise umfasst der Begriff „mit Quecksilber versetzte Produkte“ beides, das Metall und Verbindungen. Hingegen meint „Quecksilberabfall“ tatsächlich nur metallisches Quecksilber. In dieser Hinsicht muss man beim Lesen des Verordnungstextes sehr genau vorgehen.