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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.7 Gemeinsame Nutzung von Daten (§ 7)

Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz werden die Bestimmungen der Artikel 62 bis 64 der EU-Biozidprodukteverordnung weiter ausgeführt. Grundsätzlich gilt, dass Daten, die im Zuge der Genehmigung eines Wirkstoffes oder eines Verfahrens zur Zulassung eines Biozidproduktes bei der EU oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzulegen sind, gemäß Artikel 60 der EU-Biozidprodukteverordnung bis zu 15 Jahre lang „geschützt“ sein können. Daher dürfen diese – von Ausnahmen abgesehen – generell nicht ohne Zustimmung des Dateninhabers für andere Personen als den Dateninhaber verwendet werden. Der „Dateneigentümer“ ist allein berechtigt Daten, welche in seinem Auftrag erstellt worden sind zu verwenden. Im Sinne der Vermeidung von Tierversuchen sind die Inhaber bestimmter Daten, wie insbesondere Prüfergebnisse von Untersuchungen von Wirkstoffen und Biozidprodukten, bei denen Tierversuche durchgeführt worden sind, aber verpflichtet, unter Umständen auch Dritten die Nutzung dieser Daten für Anträge gemäß der EU-Biozidprodukteverordnung gegen Kostenersatz zu gestatten.

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