2.2 PIC-Verordnung – Erläuterungen
Das wesentliche Ziel der Einfuhr-Ausfuhr-Verordnung der EU Nr 649/2012 (EU-PIC-Verordnung), die in der aktuellen Form seit dem 1. März 2014 gilt, ist die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes – vor allem in Drittstaaten – durch Verfahren zum Vorab-Informationsaustausch zwischen Behörden von EU-Staaten (bzw der EU selbst) und Drittstaaten und durch Beschränkungen des internationalen Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien. Da zwischen Entwicklungsländern und industrialisierten Ländern nicht eindeutig unterschieden werden kann, und da viele Länder gleichzeitig Import- und Exportländer sind, ist in den Regelungen der Verordnung dieser grenzüberschreitende Handel der Exporteure und Importeure als Handel der Europäischen Union (als Einfuhr- oder Ausfuhrgebiet) mit Drittstaaten definiert, wobei diese Drittstaaten entweder Vertragsparteien des so genannten „Rotterdamer Übereinkommens“ (das ist eine internationale Vereinbarung, gleichsam der „Grundstein“ des Vorab-Informationsaustauschverfahrens) oder „sonstige Länder“ genannt werden. Besonders hervorgehoben ist in den Kommentaren zur EU-PIC-Verordnung das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung für den Schutz von Menschen und der Umwelt aller beteiligten Staaten. Diesem Ziel entsprechend ist die Einfuhr-Ausfuhr-Verordnung der EU Nr 649/2012 auch gemäß Artikel 192 AEUV und Artikel 207 AEUV erlassen worden und stellt damit gleichzeitig eine Umweltvorschrift und eine Handelsmaßnahme dar. Die aktuelle Einfuhr-Ausfuhr-Verordnung der EU, im Folgenden kurz als EU-PIC-Verordnung bezeichnet, ist – wie die vorangegangenen EU-Regelungen – eine in allen Mitgliedstaaten direkt geltende Regelung. Sie enthält Verpflichtungen für Personen und Unternehmen, die Chemikalien in die EU einführen (der Import von Chemikalien aus der Schweiz nach Österreich wäre beispielsweise eine derartige Einfuhr) oder aus der EU in so genannte „Drittstaaten“ ausführen (zB von Österreich in die Schweiz oder die Türkei, die Vereinigten Staaten, in die Ukraine, nach Japan, etc) sowie für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Ähnliche Verpflichtungen gibt es bereits seit 1992, da die geltende EU-PIC-Verordnung bereits drei Vorläufer hatte (die Verordnungen Nr 2455/92, Nr 304/2003 sowie Nr 689/2008). In der aktuellen Form sind die einschlägigen Verpflichtungen am 1. März 2014 in Kraft getreten.