© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 978773

Hermann Götsch | Glossar

Biozid (Biozid-Produkt)

Biozide sind nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten definiert als „Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.“
Zu beachten ist aber, dass viele Stoffe und Zubereitungen, auf die diese Definition zutrifft, nicht unter die Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten fallen, weil sie von anderen Rechtsakten wie der Pflanzenschutzmittelrichtlinie (91/44/EWG) und vielen anderen Richtlinien über Tierarzneimittel, Arzneispezialitäten usw erfasst werden. Um eine umfassende Definition von Biozid-Produkten zu erhalten, sollten deshalb die Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und der zugehörige Leitfaden zu Rate gezogen werden.
Der Anwendungsbereich der Biozid-Produkt-Richtlinie ist mit 23 verschiedenen Produktarten sehr weit gefasst. Hierzu gehören Desinfektionsmittel für die häusliche und die industrielle Verwendung, Konservierungsmittel für hergestellte und natürliche Erzeugnisse, nicht landwirtschaftlich genutzte Schädlingsbekämpfungsmittel, die gegen Insekten, Nagetiere und andere Wirbeltiere eingesetzt werden, Spezialerzeugnisse wie Flüssigkeiten für die Einbalsamierung und Taxidermie sowie Antifouling-Erzeugnisse. Die Biozid-Produkt-Richtlinie enthält in ihrem Anhang V eine umfassende Liste der Produktarten.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der REACH-Verordnung gilt die REACH-Registrierung von Wirkstoffen, die als Biozide Wirkstoffe bewertet werden, bereits als abgeschlossen.

(Richtlinie 98/8/EG, Artikel 1 und 2; REACH Artikel 15 Abs)