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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Verfolgte Ziele der REACH-Verordnung

Um den Umfang der letzten Überprüfung besser zu verstehen, muss man sich vor Augen führen, dass die REACH-Verordnung mehrere gleichwertige Ziele (Zwecke) verfolgt, die zum Teil gegenläufig sind. Diese Ziele werden in Art 1 der Verordnung definiert und sollen – ebenfalls laut Art 1 – eben „gleichwertig“ verfolgt werden:

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