3.4 Einstufung von Stoffen und Gemischen
Allgemeines zur Gefahrenbewertung und Einstufung von Stoffen und Gemischen
Die CLP-Verordnung überträgt der Industrie die Verantwortung, Chemikalien selbst einzustufen und den Personen, die mit dem Stoff oder dem Gemisch umgehen oder diesem ausgesetzt sind, entsprechende Informationen zur Gefährdungskommunikation zur Verfügung zu stellen. Bei der Gefahrenbewertung werden zunächst die inhärenten Gefahreneigenschaften des Stoffs oder des Gemischs identifiziert. Anschließend ist die Einstufung das Ergebnis des Vergleichs der Gefahreninformationen mit den Kriterien in CLP.