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Dokument-ID: 978983
Registrierungsdossier
Hersteller oder Importeure von Stoffen als solchen oder in Zubereitungen und Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur nach den Artikeln 10, 11, 12, 17 und 18 unter bestimmten Umständen ein Registrierungsdossier und erforderlichenfalls einen Stoffsicherheitsbericht einreichen.