8.2.69 Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze, sowie eine Reihe von Vorläuferverbindungen und deren Salze
In Eintrag 68 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), CAS-Nr 335-67-1, und ihre Salze vorgesehen. Die Verordnung (EU) 2017/1000 vom 13. Juni 2017 inkludierte diese in Anhang XVII. Diese Beschränkungsinitiative wurde durch Deutschland und Norwegen gesetzt. Umfasst davon sind auch PFOA-Vorläuferverbindungen. Das sind Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu PFOA abgebaut oder dazu umgewandelt werden können. Die genaue Definition der umfassten Stoffe erweist sich im Eintrag als etwas klobig und sollte achtsam darauf beurteilt werden, ob ein bestimmter Stoff davon umfasst ist oder nicht. Diese Definition lässt sich grob in drei Teile aufteilen: